Als staatlich anerkannter Lohnsteuerhilfeverein sind wir zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, sofern unsere Mitglieder ausschließlich
folgende Einkünfte beziehen:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer)
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemäß §22 Nr. 1 EStG
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen gemäß §22 Nr. 1a EStG (Rentner)
- Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG
sowie
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen,Dividenden)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstigen Einkünften (z.b. private Veräußerungsgeschäfte)
wenn die Einnahmen aus diesen 3 Einkunftsarten 13.000€ (alleinstehend) bzw. 26.000€ (Verheiratete) nicht übersteigen.